BauKG

BAUSTELLENKOORDINATIONSGESETZ (BauKG)

SICHERHEITS- & GESUNDHEITSSCHUTZ AUF BAUSTELLEN​

1.) Bauherrninformation zum Bauarbeitenkoordinationsgesetzt (BauKG).

Auf Baustellen in Österreich ist die Unfallhäufigkeit mehr als doppelt so hoch wie im Durchschnitt der gewerblichen Wirtschaft. Unfälle auf Baustellen haben im Vergleich zu den Unfällen in anderen Wirtschaftszweigen meist deutlich schwerere Folgen. Um diese Verhältnisse zu verbessern, wurde eine EU-Baustellen-Richtlinie und in der Folge das Bauarbeitenkoordinationsgesetz / BauKG erlassen. Diese Information soll die wichtigsten Grundlagen zur Planungs – und Baustellenkoordination gem. BauKG zusammenfassen und Sie über die Notwendigkeiten aber auch über die Vorteile eines reibungslosen Bauablaufs informieren. Zitate aus dem BauKG sind kursiv geschrieben und meist auf die maßgebliche Kernaussage reduziert.

2.) Trifft das Bauarbeitenkoordinationsgesetz für meine geplante Baumaßnahme zu?

Diese Frage scheint wohl die am meisten gestellte Frage zu sein, insbesondere dann, wenn es sich um kleinere Baumaßnahmen, wie z.B. Einfamilienwohnhäuser oder auch Geschäftsein- und Umbauten handelt. Das BauKG legt fest: §1 / (2) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden.

3.) Muss ich als Bauherr einen Planungs – und Baustellenkoordinator bestellen?

§ 3 / (1) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Als Veranlasser eines Bauvorhabens tragen privaten und öffentlichen Bauherrn die erste Verantwortung für das gesamte Bauvorhaben, deshalb sind sie Adressaten des Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG). Dieses Gesetz hat das Ziel, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen wesentlich zu verbessern. Dem dient u.a. die in § 3 enthaltene Verpflichtung für den Bauherrn, in bestimmten Fällen einen oder mehrere Koordinatoren zu bestellen. Die Größe des Bauvorhabens spielt dabei keine Rolle; entscheidend ist, ob Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinander folgend tätig werden. Der Einsatz von Nachunternehmern, d.h. von Firmen, die Teilleistungen, z.B. die Elektroinstallation, im Rahmen des Gesamtbauvorhabens selbstständig ausführen, bedeutet das Vorhandensein mehrerer Arbeitgeber. Der Planungskoordinator muss bereits in der Planungsphase in die Vorbereitung des Bauvorhabens mit einbezogen sein, um seine Aufgabe entsprechend erfüllen zu können – die Bestellung muss also rechtzeitig erfolgen, Die Ergebnisse einer projektbezogenen Planungskoordination gemäß BauKG sollten sinnvollerweise bereits in den Ausschreibungen für das Projekt enthalten sein.

4.) Welche Aufgaben hat der Bauherr / ein Koordinator?

§ 4 / (1) Der Bauherr (bzw. sein Planungskoordinator) hat dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden und bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten. §5 / (1) Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren … (die Umsetzung § 7 ASchG) (2) Der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten … (auf Anwendung SiGePlan, §7 ASchG) (3),(4)Der Baustellenkoordinator hat … (Koordination organisieren, für Information sorgen, SiGePlan anpassen, Maßnahmen veranlassen … ) §6 / (1) Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich … (mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig oder mehr als 500 Personentage) §7 / (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan („SiGePlan“) erstellt wird (wenn eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich ist, wenn mit besonderen Gefahren verbundene Arbeiten zu verrichten sind) §8 / (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird. Die Unterlage für spätere Arbeiten ist für alle Baustellen zu erstellen, für die das BauKG gilt. Der Koordinator als Sonderfachmann hat die Aufgabe, den Bauherrn, sowie Planer, Architekten und auszuführende Baubetriebe bei ihrer Zusammenarbeit hinsichtlich Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in die verschiedenen Bauphasen zu unterstützen und zu beraten. Er hat durch sein Fachwissen dazu beizutragen, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu jeder Zeit sicher zu gestalten. Es gibt den Planungskoordinator, der während der Planungsphase tätig ist und den Baustellenkoordinator, der während der Ausführungsphase zum Einsatz kommt. Planungs- und Baustellenkoordinator können dieselbe Person sein, was in der Regel empfehlenswert ist.

5.) Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz enthält fünf Tatbestände der Ordnungswidrigkeit. Eine Verwaltungsübertretung begeht wer als Bauherr: · trotz Notwendigkeit lt. § 3 keinen Koordinator bestellt oder · die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung nicht berücksichtigt oder · die Vorankündigung einer Baustelle der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder · nicht dafür sorgt, dass vor Einrichtung einer Baustelle eine SiGe-Plan erstellt wird (wo erforderlich) oder ·nicht dafür sorgt, dass eine Unterlage für spätere Arbeiten erstellt wird. Diese Verwaltungsübertretungen können mit Geldstrafen geahndet werden.

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